Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 48 Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 48 Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter

 

Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen

§ 48 Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter

Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter bei der Senatorin für Kinder und Bildung erhalten eine Stellenzulage, soweit die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist. Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.


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Red 20230827

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