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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand
Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes oder § 3 Absatz 4 des Bremischen Richtergesetzes hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von monatlich 8 vom Hundert des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages gewährt. Amts- und Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
Red 20230827