Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 15 Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 15 Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 15 Abtretung und Verpfändung von Besoldung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter können den Anspruch auf Besoldung nur abtreten oder verpfänden, soweit er der Pfändung unterliegt.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Besoldung kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Besoldung geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten sowie die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


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Red 20230827

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