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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R
Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung erfolgt nicht.
Red 20230827