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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 2 Besoldung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.
(2) Zur Besoldung gehören folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. jährliche Sonderzahlung,
3. vermögenswirksame Leistung,
4. Zuschläge.
Red 20230827