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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 6 Hauptberuflichkeit
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 6 Hauptberuflichkeit
Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen.
Red 20230827