Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 8 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 8 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 8 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.


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Red 20230827

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