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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 18 Anpassung der Besoldung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 18 Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
Red 20230827