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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Aus sachlichen Gründen können Funktionen bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Red 20230827