OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 22 Besoldungsordnungen
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
§ 22 Besoldungsordnungen
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung der dort genannten Zulagen richten sich
1. für Beamtinnen und Beamte nach den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I), soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen W oder R zugeordnet sind,
2. für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach der Besoldungsordnung W (Anlage II); die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage IV) fortgeführt; für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 31 und 76,
3. für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach der Besoldungsordnung R (Anlage III).
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen und Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A oder B zugewiesen sind.
(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rätin“, „Rat“, „Oberrätin“, „Oberrat“, „Direktorin“, „Direktor“, „Leitende Direktorin“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.
(3) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.
Red 20230827