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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 41 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(1) Wird einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens zehn Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 38 findet keine Anwendung.
(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.
(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.
(5) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden.
Red 20230827