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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 42 Allgemeine Stellenzulage
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 42 Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten
1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist
a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
b) in der Besoldungsgruppe A 9,
2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt
a) der Besoldungsgruppe A 9,
b) nach § 23 Absatz 2 der Besoldungsgruppe A 10 oder
c) der Besoldungsgruppe A 12 bis A 13
zugeordnet ist.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind in der Anlage 6 ausgewiesen.
Red 20230827