OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 50 Zulage für Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren
Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
Red 20230827