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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 53 Zulagen für besondere Erschwernisse
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 53 Zulagen für besondere Erschwernisse
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.
Red 20230827