Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 66 Vermögenswirksame Leistungen

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 66 Vermögenswirksame Leistungen

 

Abschnitt 7
Jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen

§ 66 Vermögenswirksame Leistungen

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden Bestimmungen.


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Red 20230827

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