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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat der Beamte oder Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230907