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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 29 Besondere Leistungsbezüge
Dritter Unterabschnitt
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 29 Besondere Leistungsbezüge
Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung erbracht werden, gewährt werden. Besondere Leistungsbezüge sind als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in besonderen Fällen bis zu acht Jahren, befristet zu gewähren. Sie dürfen nicht für Tatbestände gewährt werden, für die eine Zulage nach § 33 gewährt wird. Besondere Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen.
Red 20230907