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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 44 Mehrarbeitsvergütung
Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 44 Mehrarbeitsvergütung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 59 Abs. 4 ThürBG) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.
Red 20230907