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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 36 Bemessung des Grundgehalts
Vierter Unterabschnitt
Bestimmungen für Richter und Staatsanwälte
§ 36 Bemessung des Grundgehalts
Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 24 Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend.
Red 20230907