Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 68 Gleichstellungsbestimmung

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 68 Gleichstellungsbestimmung

 

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.


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Red 20230907

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