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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 62 Sonstige Zuwendungen
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Sonstige Zuwendungen
Neben der Besoldung und neben den Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Red 20230907