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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 20 Eingangsämter für Beamte
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte
§ 20 Eingangsämter für Beamte
Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. (aufgehoben)
2. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,
3. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes und des gehobenen informationstechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Red 20230907