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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 66 Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 Übergangsbestimmungen zur Professorenbesoldung
(1) Für Thüringer Beamte der Bundesbesoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts durch dieses Gesetz ergebenden Beträge der Dienst- und sonstigen Bezüge sind in Anlage 9 ausgewiesen.
(1a) Für den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts der nach Absatz 1 Satz 1 weitergeltenden Besoldungsordnung C gilt § 24 entsprechend; abweichend von § 24 Abs. 2 steigt das Grundgehalt bis zum Erreichen der Endstufe im Abstand von zwei Jahren. Die am 31. August 2011 vorhandenen Beamten nach Absatz 1 Satz 1 werden zum 1. September 2011 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Für die Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Grundgehalts gilt das nach den §§ 28, 30 und 36 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung festgesetzte Besoldungsdienstalter als erstmalige Einstellung nach § 24 Abs. 1 Satz 2.
(2) Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird nach § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Auf Antrag wird mit Zustimmung der Hochschule ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen, wenn dieses der Bewertung der Funktion entspricht und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(3) Den Kanzlern der Hochschulen, die sich am 1. Januar 2005 im Amt befunden haben, wird auf Antrag das entsprechende Amt der Besoldungsordnung W übertragen. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. § 41 findet keine Anwendung.
(4) Professoren, die die Übertragung eines Amts der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 28 erhalten.
Red 20230907