Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 26 Besoldungsordnung W

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 26 Besoldungsordnung W

 

Dritter Unterabschnitt
Bestimmungen für Hochschullehrer sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 26 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind.


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Red 20230907

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