Thüringen: Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 46 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

 

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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 46 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

 

Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile

§ 46 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch, um die Abwanderung eines Beamten oder Richters aus dem Bereich eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verhindern. Der Beamte oder Richter hat das Einstellungsinteresse eines anderen Arbeitgebers glaubhaft zu machen oder, im Falle eines anderen Dienstherrn, in Schriftform vorzulegen.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 v. H. des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 v. H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(4) Zur Personalgewinnung im Schulbereich können entsprechende Sonderzuschläge für bestimmte Regionen, Schularten oder Fächer gewährt werden. Der Sonderzuschlag wird für fünf Jahre gewährt. Der Sonderzuschlag kann nicht gewährt werden, wenn der Beamte als Anwärter bereits einen Anwärtersonderzuschlag nach § 52 Abs. 4 erhalten hat. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 8 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erstattet dem Landtag erstmalig zum 31. Januar 2022 und nachfolgend jährlich schriftlich Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr unternommenen Schritte zur Umsetzung der in Absatz 4 genannten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse.


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