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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 48 Andere Zulagen und Vergütungen
Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 48 Andere Zulagen und Vergütungen
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Red 20230907