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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 49 Auslandsbesoldung
Fünfter Abschnitt
Auslandsbesoldung
§ 49 Auslandsbesoldung
Beamte und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Verwendung nach § 20 BeamtStG im Ausland gewährt werden. Die Beträge des Auslandszuschlags sind in Anlage 10 ausgewiesen.
Red 20230907