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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 12 Verjährung von Ansprüchen
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 12 Verjährung von Ansprüchen
Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Red 20230907