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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 14 Anpassung der Besoldung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Die mit den §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 vom 10. Juni 2023 (GVBl. S. 192) erfolgte lineare Anpassung der Besoldung ist auf die nach dem 1. Januar 2023 vorzunehmende lineare Anpassung der Besoldung infolge der Umsetzung der Tarifeinigung hinsichtlich der prozentualen Erhöhung der Tabellenentgelte für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, welche auf die Tarifeinigung vom 29. November 2021 folgt, insoweit anzurechnen, als eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet bleibt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Tarifeinigung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder Festbeträge vorsieht.
(3) Die aufgrund des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Gewährleistung einer verfassungsgemäßen Alimentation im Jahr 2023 erfolgten monatlichen Sonderzahlungen sind auf in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 vorzunehmende Sonderzahlungen infolge der Umsetzung der Tarifeinigung hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, welche auf die Tarifeinigung vom 29. November 2021 folgt, insoweit anzurechnen, als eine verfassungsgemäße Alimentation gewährleistet bleibt.
Red 20230907