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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 16 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Zweiter Abschnitt
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
§ 16 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die durch dieses Gesetz erfolgten Bewertungen von Funktionen und deren Zuordnung zu Ämtern bleiben unberührt. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherrn des Landes den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Ämtern mit Grundamtsbezeichnungen (Anlage 1 zu Abschnitt I Nr. 1 der Vorbemerkungen) für die Landesverwaltung Funktionen zuzuordnen, soweit dies nicht in diesem Gesetz erfolgt ist.
(2) Der sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten des Landes sind insbesondere die folgenden Bewertungsmerkmale zugrunde zu legen:
1. die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Vorbildung, Ausbildung und Erfahrung,
2. die Art der Tätigkeit wie beispielsweise leitende, beaufsichtigende, vorbereitende oder ausführende Tätigkeiten,
3. der Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Aufgabengebiets,
4. das Maß der Entscheidungsbefugnis und der Grad der Verantwortung und Selbstständigkeit,
5. die Zahl und die Laufbahngruppe der unterstellten Bediensteten, soweit vorhanden,
6. die Bedeutung der Funktion im Vergleich zu den übrigen Funktionen des jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung die Zuordnung einer Funktion zu mehreren Ämtern nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln sowie für die Bewertung der Funktionen der Beamten nach Absatz 2 ergänzende Kriterien zu erlassen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können die Funktionen der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums bis zu fünf Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden.
(5) Die organisatorischen Befugnisse der obersten Landesbehörden bleiben unberührt.
Red 20230907