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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 21 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte
§ 21 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 20 erfordern,
kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
Red 20230907