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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel
Vierter Abschnitt
Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 42 Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel
(1) Wird ein Beamter oder Richter auf seinen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringern sich aus diesem Grund seine Dienstbezüge, kann er eine Ausgleichszulage erhalten, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen erstmaligen Dienstbezügen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden haben. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge um die Hälfte der Bezügeerhöhung. § 41 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.
(2) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amtszulagen, Stellenzulagen und der Familienzuschlag. Die Verringerung einer anderen als der allgemeinen Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn sie auch in der bisherigen Verwendung zugestanden hat.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrnwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.
Red 20230907