OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Thüringen (ThürBesG)
Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 57 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
Siebenter Abschnitt
Vermögenswirksame Leistungen
§ 57 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(2) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(3) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 59 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.
Red 20230907