OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Thüringen (ThürBesG)
Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 64 Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Überleitungsbestimmung zu Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Beamte des Amtes in der Besoldungsgruppe A 6 mit der Amtsbezeichnung ,Steuersekretär‘ werden in das Amt in der Besoldungsgruppe A 7 mit der Amtsbezeichnung, Steuerobersekretär‘ übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
Red 20230907