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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 67a Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 67a Nachzahlung wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 und 2 BvR 905/14
Kläger und Widerspruchsführer, die in den Jahren 2008 und 2009 gegen die Anwendung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), oder des § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Widerspruch eingelegt haben und über deren Ansprüche noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten eine Nachzahlung. Die Nachzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der erhaltenen Besoldung und der Besoldung, die ihnen ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder des § 65 ThürBesG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung zugestanden hätte. Der Anspruch auf Nachzahlung besteht frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat.
Red 20230907