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Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG): § 68 Gleichstellungsbestimmung
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.
Red 20230907