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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Berechtigte nach § 1 können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Berechtigte oder den Berechtigten nach § 1 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Red 20230904