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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 49 Feuerwehrzulage
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 49 Feuerwehrzulage
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, deren Ämter der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, erhalten eine Stellenzulage. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
Red 20230904