Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 47 Sicherheitszulage

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 47 Sicherheitszulage

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 47 Sicherheitszulage

Berechtigte nach § 1 erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Stellenzulage.


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Red 20230904

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