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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 96 Künftig wegfallende Ämter
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 96 Künftig wegfallende Ämter
Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage 4 aufgeführt. Diese Ämter können von den Beamtinnen und Beamten weiter bekleidet werden, die diese Ämter am Tag vor deren Aufnahme in die Anlage 4 innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.
Red 20230904