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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 45 Strukturzulage
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen
§ 45 Strukturzulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 12 erhalten Beamtinnen und Beamte in der
1. Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,
2. Laufbahngruppe 2
a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 sowie mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 12 als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
b) in der Besoldungsgruppe A 13 im zweiten Einstiegsamt, abweichend davon in der Fachrichtung des Bildungsdienstes nur Beamtinnen und Beamte als Studienrätin oder Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.
Red 20230904