Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen, sonstige Zuschläge
Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 60 Zulage für die vorübergehende vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden Berechtigten nach § 1 für einen begrenzten Zeitraum die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhalten sie nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Stellenzulage, soweit für den Zeitraum der Vertretung diesem höherwertigen Amt eine vollständig freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes vorliegen; § 59 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben mehreren Ämtern zugeordnet sind und die Besoldungsgruppe der Berechtigten einem dieser Ämter entspricht. Die Zahlung der Zulage ist für den Zeitraum der Zahlung einer Zulage nach § 59 ausgeschlossen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Liegen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht vor, weil dazwischenliegende Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, wird die Zulage nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe gewährt, der das Amt zugeordnet ist, für deren Übertragung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.


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Red 20230904

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