OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Besoldungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V)
Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 87 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Bei Zeiten im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 ist der Prozentsatz des § 10 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absätze 3 und 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Faktor anzuwenden.
Red 20230904