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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 19 Dienstlicher Wohnsitz
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz von Berechtigten nach § 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der nach § 1 berechtigten Person ist,
2. den Ort, in dem die nach § 1 berechtigte Person mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3. einen Ort im Inland, wenn die nach § 1 berechtigte Person im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Red 20230904