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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung
Abschnitt VI
Anwärterbezüge
§ 79 Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter für ein Lehramt, Verordnungsermächtigung
(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewährt werden.
(2) Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Anwärterin oder der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.
(3) Die für das Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung durch Rechtsverordnung.
Red 20230904