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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 76 Anwärterbezüge
Abschnitt VI
Anwärterbezüge
§ 76 Anwärterbezüge
(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach der Anlage 11 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; eine jährliche Sonderzahlung kann aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist. Soweit Anspruch auf einen Familienzuschlag nach Satz 2 für dritte oder weitere Kinder besteht, findet § 73 Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung des Anwärtergrundbetrages von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht werden. Die Rückforderung von Anwärtergrundbeträgen richtet sich nach § 15 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens 30 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des maßgeblichen Einstiegsamtes verbleiben.
Red 20230904