Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

 

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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 27 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in der Laufbahngruppe 1
a) als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4,
b) als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 7,
2. in der Laufbahngruppe 2
a) als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in den Laufbahnen des Technischen Dienstes und des Feuerwehrdienstes der Besoldungsgruppe A 10 bei Vorliegen eines mindestens mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums,
b) als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.


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Red 20230904

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