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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 91 Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 91 Übergangsvorschrift wegen Änderung der Verjährungsvorschriften
Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 16 mit dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend.
Red 20230904