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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 17 Anpassung der Besoldung
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 17 Anpassung der Besoldung
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Nach abschließender Beschlussfassung eines Gesetzentwurfs durch die Landesregierung, der die Anpassung der Besoldung nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, können vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Landtag Abschläge gezahlt werden, sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Auf den Bezügemitteilungen ist ein entsprechender Vorbehaltsvermerk auszubringen.
Red 20230904