Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 42 Stufen des Familienzuschlages
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Besoldungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V): § 42 Stufen des Familienzuschlages
Abschnitt III
Familienzuschlag
§ 42 Stufen des Familienzuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören nach § 1 Berechtigte, wenn sie:
1. verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben,
2. verwitwet oder Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft sind,
3. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin, dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren Lebenspartner aus der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind, und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrages der Stufe 1 erreicht,
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 genannten Fällen ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil die nach § 1 Berechtigten aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn Berechtigte nach § 1 es auf ihre Kosten anderweitig untergebracht haben, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrenntlebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die nach § 1 Berechtigten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die nach § 1 Berechtigten der Stufe 1, die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere nach § 1 Berechtigte der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Berechtigte nach § 1 sowie Berechtigte nach § 1, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist und denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten, soweit sie keine der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für nach § 1 Berechtigte, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Berechtigte nach § 1, die geschieden sind oder deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht die Ehegattin oder der Ehegatte einer oder eines nach § 1 Berechtigten als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat oder als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält die oder der nach § 1 Berechtigte den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. Bei Teilzeitbeschäftigung findet § 6 auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 1 Berechtigte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben.
(5) Stünde neben der oder dem nach § 1 Berechtigten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der oder dem nach § 1 Berechtigten gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. Bei Teilzeitbeschäftigung findet § 6 auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 31 Absatz 1 Satz 1.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Absatz 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
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Red 20230904
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